Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis beachten!
Alle Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, bei Schneefall und Eisglätte die Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee und Eis freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 Metern neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Bei Auftreten der Schnee- und Eisglätte während der Nacht sind die Arbeiten bis morgens um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, durchzuführen. Das Schneeräumen und Streuen ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Um bei Eintreten des Tauwetters den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten, müssen auch die Gossen freigehalten werden. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Für die Lagerung der Schnee- und Eismassen eignen sich besonders die Vorgärten.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Auch auf Streusalz sollte möglichst verzichtet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Im Interesse der Verkehrssicherheit werden alle Bürger gebeten, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem muss bei Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung der Vorschriften ergeben, mit Haftungsansprüchen Dritter gerechnet werden.