Neufassung Verordnung Beschränkung sozialer Kontakte
U.a. ist geregelt, dass der Zutritt zu Baumärkten, Gartencentern und Gärtnereien ab Samstag, 04.04.2020, auch wieder für Privatpersonen möglich sein wird. Auch Blumenläden sollen wieder öffnen dürfen. Eine Öffnung von Handyläden, Telefonshops und Autowaschanlagen ist nicht gestattet.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass Verkaufsstellen mit einem gemischten Sortiment (Sonderposten-Märkte), unter folgende Regelung fallen:
„Ausgenommen von Satz 1 Nr. 7 sind Betriebe und Einrichtungen nach § 3 Satz 1 Nr.7 sowie Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer nach § 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Verkaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig“.