Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Emsland

Verordnung des Landkreises Emsland zur Verhütung von Waldbränden im Landkreis Emsland vom 23.04.2019

 Gemäß § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002 S. 112 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für das Gebiet des Landkreises Emsland verordnet:

§ 1

Es ist verboten,

1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen,

2. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.

§ 2

Unter das Verbot des § 1, Nr. 1 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 18 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Emsland, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Meppen, 23.04.2019

Landkreis Emsland

Winter
Landrat

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Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Emsland. Ausgegeben in Meppen am 23.04.2019 - Amtsblatt Nr. 9 des Jahres 2019.