Verkauf und Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände
Merkblatt über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände (PDF)
Es besteht u. a. die Befugnis, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen, erforderliche Auskünfte zu verlangen sowie im Einzelfall Anordnungen oder Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter erforderlich sind.
Anzeige des Verkaufs:
Wer erstmals Kleinst- und Kleinfeuerwerk verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vorher der Gemeinde anzeigen. Dabei sind die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle sowie die Beendigung des Vertriebs unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
Verkaufszeiten:
Zum Jahreswechsel 2023/2024 ist das Überlassen von Kleinfeuerwerk von Donnerstag, 28. bis Sonntag, 31. Dezember 2023 erlaubt.
Weitere Hinweise:
Kleinstfeuerwerk (Kategorie F 1) darf während des ganzen Jahres verkauft werden. Kleinfeuerwerk (Kategorie F2) darf an Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkauft werden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Kleinstfeuerwerk darf nur an Personen über 12 Jahre, Kleinfeuerwerk nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahre dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht aufbewahren oder in Besitz haben und nicht verwenden bzw. abbrennen. Es wird empfohlen, die Kundschaft in geeigneter Weise (z. B. durch einen Aushang) darauf hinzuweisen. Achtung: Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz und Schwärmer nur an Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz abgegeben werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Gegenstände auch zu Silvester von der Abgabe an den privaten Endverbraucher auch dann ausgenommen sind, wenn sie in Kategorie F2 eingestuft sind! Beachte: Die englische und auch in Deutschland für solche Gegenstände oftmals verwendete Produktbezeichnung lautet: „Flash Banger“. Die englische Bezeichnung für „Blitzknallsatz“ ist „Flash Composition“.
Verkauf und Ausstellung:
Mit der Umsetzung der sogenannten Pyrotechnik-Richtlinie in deutsches Recht werden pyrotechnische Gegenstände der ehemaligen Klasse I nunmehr als Feuerwerkskörper der Kategorie F1 bezeichnet und solche der ehemaligen Klasse II nunmehr als Feuerwerkskörper der Kategorie F2. Pyrotechnische Gegenstände mit der alten Bezeichnung „Klasse I“ oder „Klasse II“ dürfen seit dem 4. Juli 2017 nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden! An Verbraucher darf nur Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ abgegeben werden.
Die vorgehend genannten pyrotechnischen Gegenstände dürfen an Verbraucherinnen und Verbraucher nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache enthalten, oder unverpackt abgegeben werden, wenn auf den einzelnen Gegenständen die Gebrauchsanweisung aufgedruckt ist und wenn das korrekte Mindestalter für die Abgabe auf der Verpackung angegeben ist (12 Jahre für F1, 18 Jahre für F2). Beachte: In einigen anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 ab 16 Jahren erlaubt. F2-Feuerwerk mit der (in Deutschland falschen) Mindestaltersangabe „16 Jahre“ darf nicht verkauft werden und ist beim Hersteller oder Importeur zu beanstanden, auch wenn eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt!
Der Vertrieb und das Überlassen von Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 an andere darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 darf auch außerhalb von Verkaufsräumen an Kundinnen und Kunden abgegeben werden. Kleinst- und Kleinfeuerwerke dürfen nur unter der Aufsicht dafür bestellter verantwortlicher Personen verkauft werden. Jeder Unfall, der sich in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände ereignet, ist durch die Betriebsinhaberin bzw. den –inhaber oder durch die anderen verantwortlichen Personen der Gemeinde als zuständige Behörde sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen.
Die Beschäftigten, die Kleinst- u. Kleinfeuerwerk verkaufen, sind über die dabei grundsätzlich bestehenden Unfallgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Diese Belehrungen sollten jeweils zu Beginn des Silvesterverkaufs wiederholt werden. Auf die weiteren rechtlichen Vorschriften zum Verkauf, zur Lagerung/Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern in Verkaufsräumen sowie Neben-, Lagerräumen, Containern und zu den zulässigen Höchstlagermengen wird ausdrücklich hingewiesen. Es ergeht die Bitte an alle Geschäfte, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Das komplette Merkblatt über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 im Einzelhandel zum Jahreswechsel 2023/24 ist am Seitenanfang ersichtlich.