Reinigungspflicht bei Verunreinigungen durch Tierkot
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass Verkehrsflächen und Anlagen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Beete, Grünstreifen, etc.) nicht durch Tierkot verunreinigt werden dürfen. Auch Grünanlagen sind keine Tiertoiletten. Nach § 4 Absatz 4 der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung in der aktuellen Fassung vom 02.04.2014 ist der/die Tierführer/in oder –halter/in verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen. Dieses gilt insbesondere für Hundekot und Pferdemist.
Zum einen stellt der Tierkot ein öffentliches Ärgernis dar, zum anderen kann er zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn er z. B. in Wohnungen hineingetragen wird.
Nicht zuletzt auch im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme bittet die Gemeindeverwaltung deshalb alle verantwortlichen Tierbesitzer/innen eindringlich, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und umgehend die Hinterlassenschaft des Vierbeiners zu entfernen.
Im Gemeindegebiet sind in letzter Zeit sogenannte „Hundetoiletten“ (siehe Bild) aufgestellt worden, die dazu dienen sollen, den Hundekot selbstständig darin zu entsorgen. Bitte nutzen Sie diese auch!
Ein Verstoß stellt nach § 14 Satz 1 Ziffer 6 der Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann nach § 14 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Die Reinigungspflicht gilt selbstverständlich auch für Pferdehalter bzw. Reiter, die mit ihren Tieren die öffentlichen Rad- und Gehwege benutzen.