Waldbrandgefahr
§ 1
Es ist verboten,
- n Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen,
- n Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.
§ 2
Unter das Verbot des § 1, Nr. 1 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.
§ 3
Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 18 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Emsland, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
49716 Meppen, 03.07.2018
Landkreis Emsland
Der Landrat
Winter