Absage Osterfeuer - Umgang pflanzliche Abfälle
Umgang mit pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen geplanter Osterfeuer angefallen sind
Mit der Allgemeinverfügung Nr. 4 vom 17.03.2020 wurden durch den Landkreis Emsland unter anderem alle öffentlichen Veranstaltungen sowie Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen verboten. Von diesen Verboten betroffen sind auch die Osterfeuer, die traditionell zu den Osterfeiertagen in sämtlichen Städten und Gemeinden im Landkreis Emsland stattfinden.
Aufgrund dieser Sachlage erreichten die Untere Abfallbehörde des Landkreises in den vergangenen Tagen vermehrt Anfragen dazu, wie mit den Materialien für das Osterfeuer, die bereits gesammelt oder angehäuft wurden, umgegangen werden kann.
Ein Verbrennen der angefallenen Materialien außerhalb eines Osterfeuers ist nicht zulässig. Ausnahme- oder Einzelfallgenehmigungen gem. § 2 der Pflanzenabfallverordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle können in diesen Fällen nicht erteilt werden. Die bereits angefallenen Materialien sind stattdessen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Aufgrund der Schließung der Wertstoffhöfe und der Deponien ist eine Anlieferung der Materialien durch Privatpersonen und Vereine dort zurzeit nicht möglich. Eine Anlieferung durch Gewerbebetriebe oder den Bauhof ist jedoch weiterhin möglich. Alternativ können andere Entsorgnungswege (z.B. Schreddern und Abfahren durch entsprechende Unternehmen, etc.) gewählt werden.
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