Verordnung Waldbrand

des Landkreises Emsland zur Verhütung von Waldbränden im Landkreis Emsland
Gemäß § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002 S. 112 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für das Gebiet des Landkreises Emsland verordnet:

§ 1

Es ist verboten,

  1. n Wäldern, Mooren  und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen,
  2. n Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.

§ 2

Unter das Verbot des § 1, Nr. 1 fällt nicht die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken einschließlich der Jagdausübung.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 18 NWaldLG handelt, wer den Verboten des § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu  5.000,-- Euro geahndet werden.

§ 4

Diese  Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Emsland, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

49716 Meppen, 03.07.2018

Landkreis Emsland

Der Landrat

Winter