Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
Um bei Eintreten des Tauwetters den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten, müssen auch die Gossen freigehalten werden. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Für die Lagerung der Schnee- und Eismassen eignen sich besonders die Vorgärten.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Auch auf Streusalz sollte möglichst verzichtet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Im Interesse der Verkehrssicherheit werden alle Bürger gebeten, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem muss bei Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung der Vorschriften ergeben, mit Haftungsansprüchen Dritter gerechnet werden.
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